Das Erbschaftsteuerrecht muss wegen eines Urteis des Bundesverfassungsgerichts wieder reformiert werden. Derzeit gilt für Erbschaften und Schenkungen folgendes:
Die Freibeträge betragen
500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
400.000 Euro für Kinder
200.000 Euro für Enkel
100.000 Euro für Sonstige Personen der Steuerklasse I
20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III
Die Steuersätze sind
Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
bis einschließlich Steuerklasse
I II III
75.000 7% 30% 30%
300.000 11% 30% 30%
600.000 15% 30% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
und darüber 30% 43% 50%
Zur Steuerklasse I gehören
der Ehegatte
die Kinder und Stiefkinder
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Zur Steuerklasse II gehören
Eltern und Großeltern wenn geschenkt wird
Geschwister, Kinder von Geschwistern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte
Zur Steuerklasse III gehören
alle anderen Verwandten, eingetragene Lebenspartner und sonstige Dritte.
Bewertungsmaßstab auch für Grundbesitz ist der gemeine Wert. Dieser wird vom Finanzamt gesondert ermittelt und festgestellt.
Wird das Einfamilienhaus vererbt, bleibt es steuerfrei, wenn Ehegatte oder Kinder weiter dort wohnen. Natürlich gibt es auch da Ausnahmen. Fragen Sie vorsorglich.
Für Betriebsvermögen gelten wieder andere Regelungen. Die Regelungen sind so komplex, dass eine Darstellung den Rahmen sprengt. Fragen Sie einfach nach.